Vermögensschadenhaftpflicht

Wer für seine Kunden Entscheidungen trifft oder
Beratungen vornimmt, trägt ein hohes Maß an Verantwortung.
Denn: Viele Entscheidungen sind folgenreich
und manche auch unwiderrufl ich.
Besonders intensiv trifft diese Verantwortung bestimmte
Berufsgruppen wie z.B. Notare, Rechtsanwälte,
Steuerberate, aber auch Beamte und
Angestellte des Öffentlichen Dienstes, Richter
und Staatsanwälte. Bei all diesen Fachmännern
vertraut man ihrem professionellen Sachverstand
und den damit in Verbindung stehenden Auskünften,
Empfehlungen und Entscheidungen. Doch was
passiert, wenn auch einem Experten mal ein Fehler
unterläuft.

Schadenbeispiele aus der Praxis

Brief nicht eingeworfen

Die Sekretärin einer Werbeagentur wurde beauftragt,
auf dem Nachhauseweg nach Dienstschluss noch einen
Umschlag mit einem wichtigen Kundeninserat bei
der Zeitung einzuwerfen. Unterwegs traf sie Ihre Freundin,
verschob den Gang zur Post und lies das Schreiben
noch drei Tage in Ihrem PKW liegen. Die Folge: Das
Werbeinserat wurde nicht geschaltet und es entstand
dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in fünfstelliger
Höhe.

Fahrlässiger Steuerberater

Ein Mandant vertraute auf den Rat seines Steuerberaters,
als es um eine größere Investition für eine
Betriebserweiterung ging. Dessen umfangreiche
Berechnungen zeigten dem Mandanten hohe steuerliche
Vorteile auf, doch nach der Investition vergaß der
Steuerberater Steuerbegünstigungen auch zu beantragen.
Noch dazu stellten sich die Auskünfte und die
Beratung im Nachhinein als teilweise falsch heraus.
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Für wen ist die Versicherung?

Für Personen, Körperschaften, Kammern, Vereine und Verbände, Firmen sowie Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, dieberuflich oder ehrenamtlich:

  • Auskünfte erteilen
  • Dienstleistungen durchführen
  • Rat gewähren
  • Verträge vermitteln
  • beurkunden
  • Gutachten erstellen
  • Gelder verwalten und dadurch gegenüber einem Dritten einen Vermögensschaden verursachen können.

Für besonders gefährdete Berufsgruppen ist diese Versicherung daher Pflicht. Hierzu zählen:

 

  • Rechtsanwälte
  • Lohnsteuerhilfevereine
  • Notare, Richter
  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
  • vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer
  • Versicherungsvermittler, Immobilienvermittler, Unternehmensberater
  • Testamentsvollstrecker, Nachlasspfl ege, -verwalter und -betreuer
  • öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter und Sachverständige
  • Vereine

Was ist versichert?

Zum einen versichert eine Vermögensschadenhaftpfl icht Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Tun entstehen wie z.B.

  • Beratungsfehler
  • Rechenfehler
  • Unrichtige Auskünfte
  • falsche Prozeßführung
  • Unwirksame Vertragsgestaltungen

Zum anderen sind Schäden Dritter versichert, deren Ursache fehlerhaftes Unterlassen ist wie z.B.:

  • Fristversäumnisse
  • Unvollständige Auskünfte
  • Unterlassene Beantragungen
  • Nichtweiterleitungen

Als Schadenverursacher sind dabei sowohl der Versicherungsnehmer als auch seine Erfüllungsgehilfen abgedeckt.

Welche Gefahren und Schäden sind abgedeckt?

Versichert sind alle Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden sind.Ferner auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die damit in Verbindung stehenden Kosten. Dies kann besonders Dienstleistungsunternehmens vor der Gefahr der Inanspruchnahme durch Kunden schützen, wenn diese auf einem überzogenen Anspruchsdenkens im Hinblick auf die Erfüllung der Pfl ichten beruht (wichtiger Abwehrschutz!).

Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?

Nicht versichert sind alle Sachschäden, alle Personenschäden sowie Erfüllungsersatzleistungen wie zum Beispiel der Aufwand für die Berichtigung und die Neuerstellung einer fehlerhaften Buchhaltung, wissentliche Pflichtverletzung und Schäden durch Veruntreuung.

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Wo gilt die Versicherung?

Die Deckung ist für den betroffenen Rechtsraum üblicherweise Deutschland. Der Versicherungsschutz gilt für die Tätigkeit im Inland und die Beschäftigung mit deutschem Recht. Für Pflichtversicherte erstreckt sich die Deckung je nach Branche auch auf die Beschäftigung mit dem Recht bestimmter europäischer Staaten.

Wie lässt sich die Versicherungssumme ermitteln?

Die Schadenssumme lässt sich meist anhand des höchstmöglichen denkbaren Schadens ermitteln. Das Risiko sollte deshalb genau analysiert und die Höhe der Deckungssumme am tatsächlichen „worst case“ festgelegt werden Außerhalb der Pflichtversicherungen bewegen sich die Deckungssummen in der Regel zwischen 50.000 € und einer Mio. € pro Versicherungsfall. Insgesamt steht pro Versicherungsjahr maximal jeweils die doppelte Summe zur Verfügung. Auf Wunsch werden auch höhere Deckungssummen angeboten. Darüber hinaus gibt es für bestimmte Berufsgruppen Richtsummen und für alle, die verpfl ichtet sind, sich zu versichern, gelten gesetzliche Mindestversicherungssummen.

Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?

Erweisen sich die Ansprüche nach Prüfung der Gründe und der Höhe als berechtigt, wird die entsprechende Summe reguliert. Es werden auch alle Kosten der Schadensabwicklung und der Rechtsverteidigung übernommen.

  • die Prüfung durch Spezialjuristen, ob und in welcher Höhe eine Schadenersatzpflicht besteht
  • die Zahlung der Entschädigungen (bei begründeten Ansprüchen)
  • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
  • die Übernahme aller Kosten für Schadenabwicklung und der Rechtsverteidigung

Rückwärtsversicherung

Beim Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht können Verstöße, die in der Vergangenheit liegen und bis zum Abschluss der Versicherung noch nicht bekannt sind, durch eine Rückwärtsversicherung mit abgedeckt werden. Diese Versicherung ist besonders zu empfehlen für:

  • Immobilienbüros
  • Sachverständige
  • Unternehmensberater
  • Hausverwalter
  • Gutachter
  • Reisebüros
  • Dolmetscher
  • Buchhaltungsbüros
  • IT-Unternehmen
  • Gläubigerausschüsse
  • Auskunfteien
  • Rechtspfleger
  • Finanzbeamte
  • Krankenhäuser
  • Altenheime
  • Fachverbände
  • Werbeagenturen
  • Zeitungen
  • Auktionator
  • Bestattungsunternehmen
  • Vereine
  • Mediatoren
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